Satzung des VereinsAktionsbündnis für die Ostheide AFDO e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Aktionsbündnis für die Ostheide – Gegen Neubautrassen der Bahn“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg eingetragen werden; danach lautet der Name „Aktionsbündnis für die Ostheide – Gegen Neubautrassen der Bahn e. V.“. Die Kurzbezeichnnung lautet dann „AFDO e. V.“.

Bis zu seiner Eintragung arbeitet der Verein als nicht rechtsfähiger Verein. Der Verein hat seinen Sitz in 29525 Uelzen, er wurde auf der Gründungsversammlung am 08.09.2014 errichtet. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Sein Tätigkeitsbereich umfasst den Landkreis Uelzen sowie angrenzende Gebiete. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein setzt sich für den Erhalt unserer natürlichen Lebensgrundlagen durch Naturschutz und Landschaftspflege vor dem Hintergrund des von der Deutschen Bahn AG geplanten Neubaus einer Eisenbahntrasse zwischen Ashausen und Unterlüß oder Suderburg ein, da dieses Vorhaben nicht mit den oben genannten Zwecken vereinbar erscheint. Der Schutz unserer Umwelt in unserer Kultur- und Naturlandschaft bezieht den Tier- und Artenschutz mit ein.

Der Satzungszweck wird dadurch insbesondere verwirklicht, dass der Verein

  • an der Gestaltung einer lebenswerten Umwelt mitarbeitet.
  • bei geplanten Eingriffen in diesen Lebensraum, die diesem Ziel entgegenstehen, Veran-staltungen durchführt, um seine Mitglieder und die Öffentlichkeit über die Planungen zu informieren.
  • Kommunikation mit beteiligten Ministerien, der Deutschen Bahn AG, Amts- und Mandatsträgern, der Presse betreibt.
  • durch Einladungen an wissenschaftliche Referenten, Juristen, Naturschutzbeauftragte, Natur-schutzverbände, politische Entscheidungsträger etc. das staatsbürgerliche Engagement der vom Verein informierten Bürgerinnnen und Bürger fördert.
  • wissenschaftliche naturfachliche Bestandsaufnahmen vergibt und bezahlt.
  • Gutachten beauftragt, anwaltliche Beratung einholt und jeweils auch bezahlt, um gerichtswirksam Klagen gegen Eingriffe in Natur und Landschaft erheben zu können.
  • mit Vereinen und Vereinigungen gleicher Zielsetzung zusammenarbeitet und mit ihnen und deren Mitgliedern Erfahrungen austauscht.
  • eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit betreibt und Mittel dafür aufweden darf.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden; seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitgliedsversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Vergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

Der Vorstand wird ermächtigt, sollte als Voraussetzung für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit eine Satzungsänderung erforderlich sein, diese zu vollziehen.

Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, achtet die verfassungsmäßige Ordnung und betreibt eine satzungskonforme Geschäftsführung.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über das schriftliche Aufnahmegesuch entscheidert der Vorstand, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung ist nicht anfechtbar.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären; er wird zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten wirksam. Eine Streichung kann nach zweimaliger Mahnung bei Zahlungsverzug durch den Vorstand beschlossen werden. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Vereinsan-gehöriger bei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen ausgeschlossen werden. Zuvor ist dem Betroffenen eine Anhörung zu gewähren bzw. seine schriftliche Stellungnahme ist zu verlesen.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben; über ihre Höhe und deren Fälligkeit bestimmt auf Vorschlag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Bei Austritt, Ausschluss von Mitgliedern können Ansprüche auf gezahlte Beiträge oder Spenden NICHT geltend gemacht werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

c) ein Beirat.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem 4. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Der Vorstand wird vom Tage der Wahl an für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

Solange jede Position im Vorstand einfach besetzt ist, besteht vollständige Aktionsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit des Vorstands. Sollten durch das Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds weniger als 4 Personen den Verein führen, erfolgt eine Nachwahl innerhalb einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Der Vorstand beruft schriftlich bei einer Frist von zwei Wochen unter Nennung der Tagesordnung die Versammlung ein, eine E-Mailadresse darf dazu verwendet werden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können von einem Zehntel der Mitglieder verlangt werden, wenn sie vorher schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe angezeigt wurden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Jahresbericht
  2. Entlastung des Vorstandes nach dem Bericht der Kassenprüfer
  3. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags
  4. Wahl des Vorstands
  5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
  6. Auflösung des Vereins

Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Beschlüsse und Wahlen erfolgen offen, es sei denn ein Zehntel der erschienen Mitglieder fordern eine geheime Abstimmung. Es zählt für die Beschlussfassungen, soweit keine ge-setzlichen Vorschriften dem entgegenstehen, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen nötig, zur Vereinsauflösung sind zwei Drittel der Stimmen von anwesenden Mitgliedern notwendig.

Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren, das Protokoll ist zusammen mit der Tagesordnung vom Versammlungleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand weitere Tages-ordnungspunkte schriftlich beantragen. Der Versammlungleiter hat zu Beginn die Mitglieder über die Ergänzung entsprechen zu informieren. Über Anträge auf Ergänzungen, die erst während der Versammlung gestellt werden, beschließen die Versammelten.

§ 8 Beirat

Der Beirat setzt sich aus je einem Vertreter und einem Stellvertreter der örtlichen Initiativen zusammen. Die Vertreter und Stellvertreter werden in den örtlichen Initiativen benannt und sind als Mitglieder des Aktionsbündnis in den Beirat zu entsenden. Der Beirat trägt seine Ideen und Vorschläge an den Vorstand heran und dient somit der überregionalen Vernetzung der lokalen Initiativen und der Mitglieder des AFDO.

§ 9 Arbeitskreise

Es können Arbeitskreise gebildet werden. Jedes Mitglied hat das Recht, in jedem Arbeitskreis mitzuarbeiten. Die Arbeitskreise werden von je einem Sprecher / einer Sprecherin geleitet, der / die aus ihrer Mitte gewählt wird. Die Arbeitskreise leiten ihre Anregungen an den Vorstand weiter und berichten auf der Mitgliederversammlung über ihre Arbeit.

§ 10 Kassenprüfung

Die Rechnungsführung des Vereins ist einmal im Jahr durch zwei Kassenprüfer aus den Reihen der Mitglieder zu kontrollieren. Sie geben der Mitgliederversammlung einen Bericht, in dem sie entweder Beanstandungen vermerken oder eine korrekte Kassenführung bestätigen und einen Vorschlag zur Entlastung des Kassenwarts sowie des Vorstands unterbreiten.

§ 11 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann mit der in § 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die gleichberechtigten Vorstandsmitglieder (§6) gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen nach der AO jeweils zur Hälfte folgenden gemeinnützigen Organisationen zugeführt, die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zu verwenden haben:

a) Deutscher Kinderschutzbund Ortsverband Uelzen e.V.

b) Landwirtschaftsmuseum Lüneburger Heide Am Landtagsplatz zu Hösseringen e.V.

§ 12 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Sollte eine Bestimmung nichtig, ungültig oder unwirksam sein, so werden Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Sätze dieser Satzung nicht berührt.

Der Vorstand ist ermächtigt, die entgegenstehende Satzungsbestimmung durch eine gültige und wirksame Bestimmung unter Beachtung des Vereinszwecks zu ersetzen.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 08.09.2014 in Vinstedt von den in der Anlage genannten Gründungsmitgliedern erarbeitet.

Die endgültige Verabschiedung der Satzung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

 

Vinstedt, 08.09.2014, geändert am 19.01.2015

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